BGer 5A_381/2025 vom 4. März 2026
Eigentum/Besitz; Grundbuchberichtigungsklage; Verhältnis zwischen Pfandrecht, Grundforderung und Schuldbriefforderung; Art. 842, 853, 854, 975 ZGB
Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Vorbehältlich gesetzlicher Ausnahmen erlaubt diese Klage die Löschung oder Abänderung eines Eintrages nur dann, wenn dieser von Anfang an ungerechtfertigt war, und nicht im Falle, dass er sich erst nachträglich als unrichtig erweist, etwa infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung (E. 4.1).
Verhältnis zwischen Pfandrecht, Grundforderung und Schuldbriefforderung (Art. 842 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.2.2). Die Tilgung der Grundforderung führt nicht zum Untergang des Pfandrechts, sondern begründet allein einen Anspruch auf Rückgabe des Schuldbriefs nach Massgabe der Sicherungsvereinbarung (Art. 853 ZGB). Der Schuldner kann den Schuldbrief sodann löschen lassen oder weiterverwenden (Art. 854 ZGB) (E. 4.2.5). Mangels Untergangs des Pfandrechts kommt eine Grundbuchberichtigung in diesem Zusammenhang nicht in Frage (E. 4.3).