BGer 4A_484/2025 vom 23. März 2026

Kaufvertrag; Culpa in contrahendo; Art. 2 ZGB

Culpa in contrahendo – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Eine Haftung aus culpa in contrahendo wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen wird nur ausnahmsweise bejaht. Es genügt weder, dass die Verhandlungen lange gedauert haben, noch dass die abbrechende Partei die Aufwendungen der Gegenpartei kannte ; wer vor dem Vertragsschluss Aufwendungen tätigt, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Das gegen Treu und Glauben verstossende Verhalten besteht darin, die Gegenpartei im Glauben bestärkt zu haben, der Vertrag werde sicher zustande kommen, oder diesen Irrglauben nicht rechtzeitig zerstreut zu haben (E. 3.1). Untersteht der in Aussicht stehende Vertrag Formvorschriften, ist eine culpa in contrahendo wegen Verhandlungsabbruchs umso weniger leichthin zu bejahen, als die Formvorschriften gerade dem Schutz der Parteien vor einer Bindung dienen (E. 3.2). Im vorliegenden Fall genügt die Unterzeichnung der Pläne zur öffentlichen Auflage des Bauprojekts des künftigen Käufers durch den Verkäufer nicht, um dessen Haftung zu begründen, da dieser mehrfach erklärt hatte, der Verkauf werde nur erfolgen, wenn eine Lösung zur Erhaltung des " Mazots " gefunden werde (E. 3.4).

Kaufvertrag

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Allgemeiner Teil OR

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Analyse

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