BGer 5A_715/2025 vom 30. März 2026
Eigentum/Besitz; Erfüllung des Grundstückkaufvertrags und Klage auf Zusprechung von Grundeigentum; Materielle Rechtskraft; Art. 665, 948, 963 ff., 972 ZGB; 82 OR; 59 ZPO
Erfüllung des Grundstückkaufvertrags und Klage auf Zusprechung von Grundeigentum (Art. 665, 948, 963 ff., 972 ZGB ; Art. 82 OR) – Wiederholung der Grundsätze. Solange die Eintragung im Grundbuch nicht feststeht, muss der Käufer nicht bezahlen. Folglich genügt die Grundbuchanmeldung – die vom Grundbuchamt zurückgewiesen werden kann, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind – für sich allein nicht, um die Zahlungspflicht des Käufers auszulösen. Umgekehrt kommt die Zahlung zu spät, wenn der Eintrag im Hauptbuch, dessen Wirkung auf den Zeitpunkt der Einschreibung in das Tagebuch zurückbezogen wird, bereits erfolgt ist. Zu den in dieser Lage gebräuchlichen Vorgehensweisen gehören Bankzahlungsverprechen, mit denen sich eine Bank auf Anweisung des Käufers unwiderruflich verpflichtet, den Restkaufpreis unmittelbar nach Eigentumsübergang zu bezahlen, womit der Leistungsaustausch Zug um Zug gewahrt wird (E. 4.1).
Materielle Rechtskraft (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Im vorliegenden Fall wurde eine erste Klage auf Übertragung des Eigentums im Grundbuch im Anschluss an einen im Jahr 2016 geschlossenen Grundstückkaufvertrag mit der Begründung abgewiesen, das von den Käufern beigebrachte Bankzahlungsversprechen sei nicht klar gewesen. Auf eine neue, denselben Zweck verfolgende Klage, die sich auf ein neues, den vertraglichen Voraussetzungen genügendes Zahlungsversprechen stützt, ist gleichwohl einzutreten. Auch wenn die Verwirklichung der für die Eigentumsübertragung erforderlichen Tatsachen bereits im ersten Verfahren vom Willen der Käufer abhing, gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach Tatsachen, deren Eintritt das Handeln einer Partei erfordert, anders zu behandeln wären als solche, die unabhängig vom Willen oder Tun einer Partei entstehen. Prozessrechtliche Versäumnisse können zwar zur Verwirkung materiellrechtlicher Ansprüche führen. Dies setzt jedoch eine klare rechtliche Grundlage voraus, die hier fehlt. Die von den Käufern eingereichten neuen Bankunterlagen stellen echte Noven dar, die sich nach dem Ergehen des ersten Entscheids zugetragen haben. Können solche Tatsachen in einem bestimmten Verfahren nicht mehr vorgebracht werden, lassen sie sich nur noch mit einer neuen Klage geltend machen (E. 3.5.3).