BGer 6B_605/2024 vom 10. Februar 2026

Strafrecht; Vertretung durch den Verwalter des Stockwerkeigentums; Strafantrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft; Art. 712t, 712l ZGB

Vertretung durch den Verwalter des Stockwerkeigentums (Art. 712t ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.6). Strafantrag der Stockwerkeigentümergemeinschaft – Die Stockwerkeigentümer-gemeinschaft kann bei einer Straftat des Verwalters des Stockwerkeigentums, eines Stockwerkeigentümers oder eines Dritten im Zusammenhang mit dem Vermögen der Stockwerkeigentümergemeinschaft einen Strafantrag stellen. Die als Verwalterin des Stockwerkeigentums eingesetzte Liegenschaftsverwaltung ist aufgrund ihrer gesetzlichen Vertretungsbefugnis befugt, im Namen der Gemeinschaft einen Strafantrag zu stellen, wenn durch eine Sachbeschädigung die Vermögensrechte der Gemeinschaft offensichtlich beeinträchtigt werden (E. 4.8).

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