BGer 4A_415/2025 vom 25. Februar 2026
Schuldbetreibung; Vertragsauslegung; Einrede des nicht erfüllten Vertrags im Rechtsöffnungsverfahren; Art. 82 SchK ; 18, 82 OR
Vertragsauslegung (Art. 18 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.2). Einrede des nicht erfüllten Vertrags im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 82 OR und 82 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.3.1). Im vorliegenden Fall beruhen die Forderungen auf Verträgen über den Planungsmehrwert infolge einer Umzonung, die zwischen dem Grundeigentümer und dem Gemeinwesen abgeschlossen wurden. Die geschuldeten Beträge stellen weder eine Kausalabgabe noch eine Gebühr im Austauschverhältnis dar, sondern eine gesetzlich vorgesehene Abgeltung für einen durch raumplanerische Massnahmen erlangten Vorteil. Der Eigentümer kann sich nicht darauf berufen, dass sich die Gemeinde in den Verträgen zur Erbringung bestimmter Leistungen verpflichtet hatte, um die Zahlung der geschuldeten Beträge zu verweigern (E. 2.3.2).