BGer 5A_1102/2025 vom 18. Februar 2026

Bauhandwerkerpfandrecht; Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrecht; Substanziierungslast; Verteilung des Pfandrechts auf mehrere Grundstücke; Art. 798, 837 ff., 961 ZGB; 55, 56 ZPO

Vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 837 ff., 961 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1-3.2). Behauptungs- und Substanziierungslast (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.3).

Verteilung des Pfandrechts auf mehrere Grundstücke (Art. 798 ZGB) – Bei Arbeiten an mehreren Grundstücken ist das Bauhandwerkerpfandrecht als Teilpfandrecht auszuüben, wobei jedes Grundstück im Umfang des auf den jeweiligen Eigentümer entfallenden Forderungsanteils belastet wird. Handwerker und Unternehmer sind daher verpflichtet, für jedes Grundstück eine getrennte Abrechnung zu führen, in der die ausgeführten Arbeiten, die gelieferten Materialien und die angewandten Einheitspreise im Einzelnen aufgeführt werden, selbst wenn mit den Auftraggebern Pauschalpreise oder Festpreise vereinbart wurden. Die für das Verständnis der provisorischen Aufteilung der Pfandsumme auf die verschiedenen Grundstücke wesentlichen Tatsachen sind zu substanziieren. Im Verfahren der vorläufigen Eintragung ist dem Unternehmer ein Sicherheitszuschlag von bis zu 20 % der Pfandsumme gestattet (E. 3.4). Das Bundesgericht schliesst nicht aus, dass ausserordentliche Umstände eine solche Aufteilung verunmöglichen; wer sich auf solche Umstände beruft, hat diese rechtzeitig zu behaupten und zu beweisen (E. 4.7). Im vorliegenden Fall hat der Unternehmer keine nachvollziehbaren Erklärungen zur Methode der Aufteilung des Pfandrechts auf die beiden betroffenen Grundstücke geliefert; auch der Verweis auf eine Beilage vermochte diese Berechnung nicht zu erhellen (E. 4).

Bauhandwerkerpfandrecht

Bauhand-werkerpfandrecht

Verfahren

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