BGer 5D_66/2024 vom 18. Februar 2026
Dienstbarkeit; Auslegung einer Dienstbarkeit; Art. 738, 971, 973 ZGB
Auslegung einer Dienstbarkeit – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Betrifft der Streit Dritte, die nicht Parteien des Dienstbarkeitsvertrags waren, oder eine ursprüngliche Vertragspartei und einen Dritten, so werden die Auslegungsgrundsätze von Art. 738 ZGB durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs eingeschränkt (Art. 971 Abs. 2 und Art. 973 Abs. 1 ZGB). Das Ergebnis der objektivierten Auslegung sollte somit dasselbe sein wie jenes der durch den öffentlichen Glauben eingeschränkten subjektiven Auslegung. Ist der Dritte jedoch bösgläubig, d.h. kannte er den wirklichen Willen der ursprünglichen Vertragsparteien oder hätte er ihn ermitteln müssen, so erfolgt die Auslegung wie im Streit zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien (E. 3.1.2).
Im vorliegenden Fall stammte der im Grundbuch befindliche Plan nicht aus der amtlichen Vermessung, sodass ihm der öffentliche Glaube des Grundbuchs fehlte. Dieser Plan ist zudem als summarisch und ungenau zu qualifizieren, da die Dienstbarkeit durch eine von Hand gezeichnete gestrichelte Linie dargestellt war, die einige Meter vor der Strasse endete. Nach der subjektiven Auslegung des Willens der ursprünglichen Vertragsparteien steht jedoch fest, dass die Dienstbarkeit den Zugang zur öffentlichen Strasse bezweckte. Dieser Wille war dem belasteten Eigentümer entgegenzuhalten, der das belastete Grundstück von seinem Grossvater geerbt hatte, die Art der Nutzung des Weges seit 1975 durch die Familienmitglieder genau kannte und diese selbst bis zum Zerwürfnis mit seiner Cousine, Eigentümerin eines der berechtigten Grundstücke, eingehalten hatte (E. 3.2).