BGer 5A_362/2025 vom 2. Februar 2026

Stockwerkeigentum; Zweckänderung oder Nutzungsänderung; Aktuelles Rechtsschutzinteresse; Art. 647b, 648, 712g ZGB; 59 ZPO

Zweckänderung (Art. 648 Abs. 2 und Art. 712g Abs. 1 ZGB) oder Nutzungsänderung (Art. 647b Abs. 1 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Der Beschluss, eine Rasenfläche während 5 Tagen (davon 4 für die Auf- und Abbauarbeiten) für die Durchführung eines 1. August-Festes zu nutzen, stellt keine Zweckänderung dar. Dass die Nutzungs- und Verwaltungsordnung des Stockwerkeigentums die Rasenfläche ausdrücklich als « Spiel- und Liegewiese » vorsieht, ändert daran nichts. Angesichts der geringen Dauer der Beeinträchtigungen wird der Wohnzweck des Ortes nicht verändert. Es handelt sich folglich um eine Nutzungsänderung, für welche das doppelte Mehr erreicht wurde (E. 4.4.2).

Aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.3). Im vorliegenden Fall haben die Gerichte das Bestehen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses zu Recht verneint, als sie über die Durchführung eines bereits stattgefundenen Festes zu befinden hatten. Ein Urteil über diese Beschlüsse hätte die Frage der Zulässigkeit von 1. August-Festen nicht ein für alle Mal klären können. Den Stockwerkeigentümern stehen gegebenenfalls die Unterlassungsklage bzw. die Feststellungsklage zur Verfügung, um den Schwierigkeiten zu begegnen, eine rechtzeitige Prüfung der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss des Stockwerkeigentums zu erwirken (E. 5.4.2).

Stockwerkeigentum

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Verfahren

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