BGer 5A_803/2025 vom 2. Februar 2026
Stockwerkeigentum; Vertretung eines Stockwerkeigentümers an der Stockwerkeigentümerversammlung; Prüfung der Vertretungs-vollmacht; Art. 712m, 712p ZGB
Vertretung eines Stockwerkeigentümers an der Stockwerkeigentümerversammlung – Die Vertretung eines Stockwerkeigentümers kann durch einstimmigen Beschluss im Begründungsakt oder nachträglich in der Nutzungs- und Verwaltungsordnung eingeschränkt (aber nicht gänzlich ausgeschlossen) werden. So kann namentlich das Recht, einen Stockwerkeigentümer zu vertreten, auf die übrigen Stockwerkeigentümer sowie auf Familienangehörige des Vertretenen beschränkt werden. Der Beurteilungsmassstab kann bei einem familiären Stockwerkeigentum nicht derselbe sein wie bei einem Stockwerkeigentum, in dem die Verbindung zwischen den Miteigentümern im Wesentlichen beruflicher Natur ist (Einkaufszentrum) oder nicht besonders eng (Überbauung mit fünfzig oder mehr Wohnungen) (E. 5.4.1).
Prüfung der Vertretungsvollmacht – Die Prüfung der Vertretungsbefugnis einer Person, die einen Stockwerkeigentümer an der Versammlung vertreten will, stellt grundsätzlich eine administrative Kontrollaufgabe der Versammlungsleitung dar, ohne dass darüber abgestimmt wird. Wurde jedoch eine Anfechtung der Gültigkeit der Vertretungsvollmacht erhoben und durch eine Abstimmung der anwesenden Stockwerkeigentümer ausdrücklich bereinigt, so ist dies im Protokoll festzuhalten. Soweit ein solcher Beschluss die Gültigkeit der Versammlung beeinträchtigen kann, entzieht der Umstand, dass er vor der formellen Eröffnung der Versammlung gefasst wurde, ihn nicht der Protokollierungspflicht (E. 4.2).