BGer 5A_54/2024 vom 28. Januar 2026

Miteigentum; Teilung des Miteigentums; Tragung der Kosten und Lasten; Mehrwertanteil; Art. 206, 649, 650, 651 ZGB

Teilung des Miteigentums (Art. 650–651 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens der Nachweis einer besonderen Beziehung zum Grundstück sowie der Fähigkeit, den anderen Ehegatten vollumfänglich abzufinden, nicht erbracht, so ist die Teilung nach den ordentlichen Regeln von Art. 651 Abs. 2 ZGB anzuordnen (E. 6.1).

Tragung der Kosten und Lasten – Wiederholung der Grundsätze. Die von Art. 649 ZGB erfassten Steuern sind diejenigen, die sich auf die Miteigentumssache als Ganzes beziehen, unter Ausschluss der auf die einzelnen Miteigentumsanteile entfallenden Steuern. Diese Bestimmung dispositiven Charakters regelt ausschliesslich das interne Verhältnis zwischen den Miteigentümern; sie begründet eine Realobligation zu Lasten jedes aktuellen Miteigentümers zugunsten desjenigen, der zu viel bezahlt hat und im Rahmen der Art. 647–647e ZGB gehandelt hat. Eine intensivere Nutzung der Sache durch einen Miteigentümer berechtigt die übrigen nicht, ihm einen höheren Kostenanteil als seine Wertquote aufzuerlegen (E. 10.3). Im vorliegenden Fall steht der Ehefrau, die die auf eine Eigentumswohnung entfallenden Grundsteuern entrichtet hat, welche sie über Jahre hinweg allein bewohnte (E. 10.4).

Mehrwertanteil (Art. 206 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Als Beitrag zur Wertvermehrung eines Gutes gilt etwa die Errichtung von Bauten auf einem Grundstück oder die Ausführung von Renovations- und Umbauarbeiten. Der Beitrag zur Werterhaltung betrifft erhebliche Reparaturen unter Ausschluss gewöhnlicher Unterhaltsarbeiten. Arbeiten, die nicht die erforderliche Erheblichkeit erreichen, begründen eine blosse Forderung ohne Beteiligung an einem allfälligen Mehrwert, es sei denn, eine Schenkungsabsicht könne nachgewiesen werden (Art. 198 Ziff. 2 ZGB) oder die Ausgabe sei dem Unterhalt der Familie zuzurechnen (E. 14.1). Die Anschaffung von Mobiliar stellt weder eine Verbesserung der Liegenschaft noch einfache Unterhaltskosten dar. Fahrhabe ist nicht mit der Liegenschaft verbunden, in der sie sich befindet (E. 14.5.2).

Miteigentum

Miteigentum

Zur Publikation vorgesehen

Zur Publikation vorgesehen

Analyse

Analyse