BGer 5A_35/2025 vom 5. Februar 2026
Schuldbetreibung; Zwangsversteigerung; Schätzung des Grundstücks; Gebühr für eine neue Schätzung; Art. 9, 99 VZG; 1 GebV
Versteigerung, Schätzung des Grundstücks (Art. 9 und 99 VZG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Wurden zwei Schätzungen des Grundstücks vorgenommen, die von Sachverständigen nach anerkannten Methoden erstellt wurden und keine Fehler aufweisen, so ist es nicht willkürlich, den Durchschnitt als Schätzungswert für die Versteigerung heranzuziehen. Zu Recht wurde eine private Schätzung, die von einem Immobilienmakler mit dem Ziel erstellt wurde, den höchstmöglichen Verkaufspreis zu ermitteln, nicht berücksichtigt (E. 3.2 und 4). Individuelle Ausbauten, die geeignet sind, bestimmte Käufer abzuschrecken, können negativ berücksichtigt werden (E. 4).
Gebühr für eine neue Schätzung – Das Begehren um eine neue Schätzung und die Feststellung des Schätzungswerts durch die Behörde stellen einen von der GebV SchKG nicht tariffierten Aufwand dar. Die Gebühr beläuft sich daher auf CHF 150.00, sofern die Behörde keine höheren Beträge begründet (Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG). Die Kosten des Gutachtens werden gesondert in Rechnung gestellt (E. 5).