BGer 5A_491/2025 vom 14. Januar 2026
Schuldbetreibung; Stellvertretung bei der Zwangsversteigerung; Art. 58 Abs. 2 VZG
Stellvertretung bei der Zwangsversteigerung (Art. 58 Abs. 2 VZG) – Ein Angebot, das im Rahmen einer Zwangsversteigerung abgegeben wird, gilt als Willenserklärung. Ein Bieter kann nur dann rechtsgültig im Namen eines anderen handeln, wenn er dessen gesetzlicher oder vertraglicher Vertreter ist. Die Vollmacht muss spätestens zum Zeitpunkt des Zuschlags vorgelegt werden, andernfalls kann das Angebot als unzulässig erklärt werden (E. 2.2). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Dass sich der leitende Beamte der Versteigerung im vorliegenden Fall darauf beschränkt hat, den Handelsregisterauszug online abzurufen und die Identitätsdokumente zu prüfen, ist nicht zu beanstanden (E. 2.4).