BGer 5A_242/2025 vom 28. Januar 2026
Bauhandwerkerpfandrecht; Leistung des Kostenvorschusses; Art. 59, 98, 101 ZPO
Leistung des Kostenvorschusses (Art. 59, 98, 101 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Nach Ablauf der Nachfrist gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO ist es weder willkürlich noch überspitzt formalistisch, auf ein Gesuch um definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht einzutreten, wenn der Kostenvorschuss nicht vollständig bezahlt wurde, weil er von einem Euro-Konto im Ausland überwiesen wurde und der auf dem Gerichtskonto gutgeschriebene Frankenbetrag aufgrund des Wechselkurses geringfügig unter der geforderten Summe liegt (E. 3.4.2-3.4.3).