BGer 5A_256/2025 vom 15. Januar 2026

Bauhandwerkerpfandrecht; Anspruch auf rechtliches Gehör und Begründungspflicht; Sicherheitsleistung, Bankgarantie; Art. 29 BV; 839 ZGB

Anspruch auf rechtliches Gehör und Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Sicherheitsleistung, Bankgarantie (Art. 839 Abs. 3 ZGB) – Im vorliegenden Fall war ein Bauhandwerkerpfandrecht superprovisorisch eingetragen worden, woraufhin die Totalunternehmerin, der der Rechtsstreit verkündet worden war, an Stelle des Eigentümers gehandelt hat. Sie stellte eine Bankgarantie in der Höhe der Forderung des Unternehmers. Das Gericht ordnete die Löschung des Pfandrechts an und setzte dem Unternehmer eine Frist zur Klageerhebung in der Hauptsache. Ohne jegliche Begründung ordnete das Gericht in seinem Entscheid an, dass die Originalurkunde der Bankgarantie dem Unternehmer nach Ablauf der Beschwerdefrist herausgegeben werden solle, obwohl dieser keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte. Dies würde es ihm ermöglichen, die Garantie einzulösen, ohne dass ein rechtskräftiger Entscheid vorläge. Die Streitverkündungsadressatin hatte ausdrücklich beantragt, dass die Garantie bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Leistung definitiver Sicherheiten im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB bei der Gerichtskasse zu verwahren sei. Der Entscheid verletzt den Anspruch der Streitverkündungsadressatin auf rechtliches Gehör (E. 3.3).

Bauhandwerkerpfandrecht

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Verfahren

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