BGer 1C_664/2024 vom 6. September 2025

Eigentum/Besitz; Eigentumsgrenze und amtliche Vermessung; Art. 667-668 ZGB; 2 GBV; 14a VAV

Eigentumsgrenze und amtliche Vermessung (Art. 667, 668 ZGB; 2 GBV) – Die amtliche Vermessung, die als Grundlage für die Katasterpläne des Grundbuchs dient, beruht auf einer zweidimensionalen Darstellung auf Bodenniveau. Die vertikale Ausdehnung des Eigentums ist davon nicht erfasst; sie wird im jeweiligen Einzelfall nach den Interessen des Grundeigentümers bestimmt (E. 4.1 und 4.2.1). Der Geometer bestimmt die Grenzen in der Regel nach dem übereinstimmenden Willen der Grundeigentümer und kann sie daher nicht auf Antrag einer einzigen Partei ändern. Der Geometer steht in einer einem Notar vergleichbaren Position: er ist die amtliche Behörde, die den Willen der benachbarten Grundeigentümer beurkundet. Fehlt eine Einigung, können die Parteien gemäss Art. 975 ZGB Klage auf Grundbuchberichtigung erheben (E. 4.2.2).

Im vorliegenden Fall ist der Umstand, dass die Brandmauer der Obergeschosse von der Eigentumsgrenze im Erdgeschoss abweicht, ohne Einfluss auf die amtliche Vermessung und den rechtlich verbindlichen Katasterplan; sie kann dort weder eingetragen noch dargestellt werden (E. 4.1). Es wird anerkannt, dass die Wohnung im Obergeschoss teilweise über die Eigentumsgrenze hinausragt. Es handelt sich jedoch nicht um einen Grenzfehler im Sinne von Art. 14a VAV (E. 4.2.3). Der Umstand, dass die amtliche Grenze nicht der physischen Grenze entspricht, ist auf dem Wege des Zivilrechts zu lösen, etwa durch Eintragung einer Dienstbarkeit, und nicht auf dem Wege der amtlichen Vermessung (E. 4.3).

Eigentum/Besitz

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Dienstbarkeit

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Gutachten

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