BGer 4A_309/2025 vom 8. Januar 2026
Mäklervertrag; Vertragsabschluss; stillschweigender Abschluss; Art. 412 ff. OR
Mäklervertrag (Art. 412 ff. OR) – Ausführliche Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Vertragsabschluss – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.3). Stillschweigender Vertragsabschluss – Ein Mäklervertrag kann stillschweigend abgeschlossen werden. Die blosse Tatsache, den Mäkler handeln zu lassen, führt nicht notwendigerweise zur Annahme eines Vertragsabschlusses durch konkludentes Handeln. Der Auftraggeber muss die Tätigkeit des Mäklers wissentlich tolerieren, ohne sich dagegen zu wehren, und die Tätigkeit des Mäklers muss aufgrund ihrer Dauer oder ihres Umfangs hinreichend klar und charakteristisch sein, damit das Ausbleiben eines Widerspruchs als Abschlusswille gedeutet werden kann (E. 3.1.2).
Im vorliegenden Fall konnte der Auftraggeber, nachdem ein erster Vertrag gekündigt worden war, nicht davon ausgehen, dass der Mäkler einem potenziellen Käufer das Schloss unentgeltlich zeigen würde. Das Fehlen einer Einigung über die Maklerprovision stellt dieses Ergebnis nicht in Frage (E. 3.3.2). Eine Provision von 3% des Kaufpreises ist angemessen (E. 3.3).