BGer 4A_295/2025 vom 9. Dezember 2025

Werkvertrag; Streitverkündung bei mangelhaften Materialien; Gerichtskosten und Parteientschädigungen des Streitverkündungsadressaten in der vorsorglichen Beweisführung; Art. 78 ff., 158 ZPO

Streitverkündung (Art. 78 ff. ZPO) bei mangelhaften Materialien – Könnten Materialien mangelhaft sein und verfolgt der Besteller nicht den Lieferanten, sondern den Unternehmer, der die Materialien eingebaut hat, so ist die Streitverkündung gegenüber dem Lieferanten die sachgerechteste Vorgehensweise. Der Lieferant ist am besten in der Lage, die Berechtigung allfälliger Mängelrügen zu beurteilen. Der Unternehmer setzt sich einem erheblichen Risiko hinsichtlich eines allfälligen Rückgriffs gegen den Lieferanten aus, wenn er diesen nicht in das ursprüngliche Verfahren einbezieht (E. 2.3.1).

Gerichtskosten und Parteientschädigungen des Streitverkündungsadressaten bei der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) – Im vorliegenden Fall wurden die Gerichtskosten der vorsorglichen Beweisführung dem antragstellenden Besteller auferlegt und der beklagten Unternehmerin eine Parteientschädigung zugesprochen. Dem streitverkündeten Materiallieferanten wurde keine Parteientschädigung zuerkannt. Diese Verteilung erfolgte vorbehaltlich des Ausgangs eines allfälligen späteren Hauptverfahrens. Das Bundesgericht erachtet sie als nicht unbillig. Diese Lösung ergibt sich daraus, dass dem Streitverkündungsadressaten grundsätzlich kein Anspruch auf Parteientschädigung zusteht, wobei daran erinnert sei, dass er die Intervention ablehnen kann (Art. 79 Abs. 2 ZPO) (E. 2.3.3).

Werkvertrag

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Verfahren

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Gutachten

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