BGer 4A_190/2025 vom 30. September 2025

Haftpflicht; Haftung des Werkeigentümers; Art. 58 OR

Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR) – Im vorliegenden Fall wird die Haftung des Eigentümers eines Gerüsts nach einem Bauunfall nicht anerkannt. Das Bundesgericht erachtete es nämlich als nicht willkürlich, erhebliche Zweifel am Sturzhergang und insbesondere am Kausalzusammenhang zwischen einem allfälligen Mangel des Gerüsts und dem Unfall zu bejahen (E. 4.3.2).

Haftpflicht

Haftpflicht