BGer 5A_422/2024 vom 15. Januar 2026

Stockwerkeigentum; Gemeinschaftliche Teile und Sondernutzungsrechte im Aufteilungsplan; Balkone; Theorie der natürlichen Publizität; Art. 649a, 712a, 712b, 712e, 712g ZGB; 68 ff. GBV

Gemeinschaftliche Teile, Sonderrechtsteile und Sondernutzungsrechte im Aufteilungsplan (Art. 712a, 712b, 712g, 712e ZGB und Art. 68 ff. GBV) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4). Balkone im Stockwerkeigentum – Wiederholung der Grundsätze (E. 5). Im vorliegenden Fall wurde im Aufteilungsplan einer Stockwerkeinheit ein Balkon zugeteilt, die in Wirklichkeit keinen direkten Zugang dazu hat (keine Terrassentür), während eine andere Stockwerkeinheit eine Öffnung zu diesem Balkon hat (E. 5.4).

Theorie der natürlichen Publizität – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.2-5.3). Da die Zuteilung eines Sondernutzungsrechts nicht dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs unterliegt, findet die Theorie der natürlichen Publizität als Ausnahme zu diesem Grundsatz keine Anwendung. Im vorliegenden Fall ist der Aufteilungsplan klar und bedarf keiner Auslegung. Als Bestandteil des Reglements ist er den Berechtigten gegenüber wirksam (Art. 649a ZGB). Die Konstruktion des Balkons weicht davon nicht ab, und er hat keine spätere Änderung erfahren. Die Zugangstür zum Balkon ist nicht im Sondernutzungsrecht enthalten, und die Lage dieser Tür kann ein solches Recht nicht widerrufen oder ändern, was der Zustimmung der betroffenen Stockwerkeigentümer bedarf (Art. 712g Abs. 4 ZGB). Der Erwerber der Stockwerkeinheit, der im Aufteilungsplan der Balkon zugeteilt wird, ist berechtigt, jedem Dritten den Zugang zu verwehren, auch wenn er die Konstruktion vor dem Kauf kannte (E. 5.4 und 6).

Stockwerkeigentum

Stockwerk-eigentum

Dienstbarkeit

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Zur Publikation vorgesehen

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Analyse

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