BGer 2C_207/2025 vom 22. Januar 2026
Öffentliche Beschaffungswesen; Prüfung und Berichtigung der Angebote; Ausschluss aus dem Verfahren wegen formeller Mängel; Unterscheidung Berichtigung/Ausschluss; Art. 38, 39, 44 IVöb 2019
Prüfung und Berichtigung der Angebote (Art. 38-39 IVöB 2019) – Wiederholung der Grundsätze. Die Vergabestelle ist zur Berichtigung im Sinne von Art. 39 IVöB verpflichtet, wenn die Angebote nicht vergleichbar sind und das vorteilhafteste Angebot nicht ermittelt werden kann. Dies gilt insbesondere bei Verletzung von Preisvorschriften (E. 5.5.3). Zulässig sind jedoch nur geringfügige Änderungen, die ein Angebot keinesfalls rückwirkend beschaffungsrechtskonform machen können (E. 5.4.1-5.4.2, 5.5.3). Derartige Änderungen können sich auf den Preis auswirken (E. 5.4.3).
Ausschluss wegen formeller Mängel (Art. 44 IVöB 2019) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.5.1-5.5.2). Unterscheidung Berichtigung/Ausschluss – Ist die Verletzung einer Preisvorschrift geeignet, den Zuschlag zu beeinflussen, so ist der Ausschluss anzuordnen (Art. 44 Abs. 1 lit. b IVöB 2019), nicht eine Berichtigung (Art. 39 IVöB 2019). Anders verhält es sich, wenn nur das Preisrisiko, nicht aber das Zuschlagsrisiko auf dem Spiel steht (E. 5.5.4). Im vorliegenden Fall ist der Berichtigungsweg offen, da der berichtigte Preis nach wie vor deutlich unter den übrigen Angeboten liegt (E. 5.5.5).