BGer 4A_139/2025 vom 14. Januar 2026

Schuldbetreibung; Provisorische Rechtsöffnung; Schuldbrief als Rechtsöffnungstitel; Art. 82 SchKG; 9, 847 ZGB

Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Schuldbrief als Rechtsöffnungstitel – Der Inhaberschuldbrief stellt im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG einen Rechtsöffnungstitel in der Betreibung auf Pfandverwertung dar, jedoch nur für die abstrakte Forderung. Der Gläubiger, der gestützt auf einen Schuldbrief die Rechtsöffnung verlangt, muss somit keine Schuldanerkennung für die Grundforderung vorlegen. Die abstrakte Forderung muss im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig sein ; es obliegt demnach dem Gläubiger, urkundlich nachzuweisen, dass die abstrakte Forderung gültig gekündigt wurde (vgl. Art. 847 Abs. 1 ZGB, der eine dispositive Frist von sechs Monaten vorsieht). Die Grundforderung muss ebenfalls fällig sein, gemäss den im Darlehensvertrag oder in den dort erwähnten Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegten Kündigungsbedingungen (E. 4.2). Es obliegt der betreibenden Partei, diese Fälligkeit nachzuweisen (E. 4.3).

SchKG (Schuldbetreibung)

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Eigentum/Besitz

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