BGer 1C_613/2025 vom 5. Dezember 2025

Eigentum/Besitz; Rechtsstellung von Architekturwerken; Veröffentlichung eines Werks durch die öffentliche Auflage; Art. 2, 9, 19 URG

Rechtsstellung von Architekturwerken – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.3.2). Veröffentlichung eines Werks durch die öffentliche Auflage (Art. 9 und 19 URG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.3.4-4.3.5). Die Möglichkeit, Zugang zu den für die Erteilung einer Baubewilligung eingereichten Unterlagen zu erhalten und Kopien davon anzufertigen, einschliesslich der Architektenpläne, ist im Tessiner Kantonsrecht anerkannt (E. 4.2), was auch dem Bundesrecht entspricht (E. 4.3). Die Verwendung dieser Unterlagen zu anderen als privaten Zwecken bleibt untersagt (E. 4.3.3). Eine Anonymisierung wäre undurchführbar, ohne faktisch ein vollständiges Zugangsverbot zu bewirken (E. 5.4.2).

NB : Zu dieser Thematik siehe die Urteilsbesprechung von Marcel Eggler, La divulgation des plans d’enquête publique : quand le droit d’auteur cède devant l’usage privé – entre « mythes et réalités » de la protection des œuvres architecturales, analyse de l’arrêt TF 1C_230/2025, newsletter immodroit.ch janvier 2026

Eigentum/Besitz

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