BGer 5A_204/2025 vom 17. Dezember 2025

Stockwerkeigentum; Behauptungslast; Übermässige Immissionen; Nutzung der Sonderrechtsteile; Verwaltungs- und Nutzungsreglement; Art. 679, 684, 712a ZGB; 55 ZPO

Behauptungslast (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 6). Übermässige Immissionen (Art. 679, 684 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Nutzung der Sonderrechtsteile (Art. 712a Abs. 2 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 8.2.2). Im vorliegenden Fall hatten sich Stockwerkeigentümer darauf beschränkt zu behaupten, die strittige, 20 Meter hohe Fichte werfe ab Mittag im Sommer Schatten auf ihre Wohnung. Sie hatten zudem geltend gemacht, die Wurzeln drohten das Mauerwerk zu beschädigen und das Gebäude selbst würde beschädigt, falls der Baum umstürze. Angesichts der detaillierten Bestreitungen der Gegenpartei wurden diese Behauptungen als ungenügend beurteilt (E. 10.3.3). Im Übrigen sieht das Verwaltungs- und Nutzungsreglement vor, dass nur ein Ziergarten zulässig ist, der sich durch das Fehlen von Nutzpflanzen auszeichnet ; eine Fichte erfüllt diese Bedingung (E. 10.4.1).

Stockwerkeigentum

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Belästigungen

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Verfahren

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