BGer 4A_207/2025 vom 20. November 2025

Werkvertrag; Verhandlungsgrundsatz und Gutachten; Vorrang der Nachbesserung nach der SIA-Norm 118; Art. 169 SIA-Norm 118; 55, 150,186, 221 ff. ZPO

Verhandlungsgrundsatz und Gutachten (Art. 55, 150, 186, 221 ff. ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Bei Geltung des Verhandlungsgrundsatzes müssen sich die Untersuchungen des Sachverständigen im Rahmen der Parteibehauptungen und der angebotenen Beweismittel bewegen. Das Gutachten darf den Verhandlungsgrundsatz nicht in eine Untersuchungsmaxime umwandeln (E. 5.2). Die vom Sachverständigen festgestellten Mängel, obwohl er mit der Prüfung der Berechtigung der Rechnungen des Unternehmers beauftragt war, können nicht berücksichtigt werden, wenn der Besteller nie einen Mangel behauptet hat (E. 5.3).

Vorrang der Nachbesserung nach der SIA-Norm 118 – Der Besteller kann keine Ansprüche mehr geltend machen, wenn er sich dem Regime von Art. 169 SIA-118 unterworfen hat und die Reparatur einem Dritten übertragen hat, anstatt sie vom Unternehmer zu verlangen (E. 6).

Werkvertrag

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Mängel/Garantie

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Gutachten

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SIA Normen

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Verfahren

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