BGer 4A_128/2025 vom 20. November 2025
Kaufvertrag; Mängel der Kaufsache; Absichtliche Täuschung; Art. 199, 205, 221 OR
Mängel der Kaufsache – Im vorliegenden Fall stellten die Käuferinnen kurz nach dem Erwerb fest, dass der Klarwassersammler der Liegenschaft in sehr schlechtem Zustand war und innert kurzer Frist Sanierungsarbeiten erforderte. Obwohl die Liegenschaft baufällig war, durften die Käuferinnen berechtigterweise erwarten, dass dieser Sammler – als wesentliches Element für die normale Nutzung eines Gebäudes – seine Funktion ordnungsgemäss erfüllt. Das Vorhandensein von Kontrollschächten rund um das Gebäude ist nicht geeignet, den Käuferinnen die Kenntnis eines Wildbachs unter dem Gebäude zu ermöglichen. Ob die Verkäuferin damals und nunmehr die Käuferinnen die Gemeinde zur Reparatur zwingen können, ändert an diesem Zustand nichts (E. 3 und 4).
Absichtliche Täuschung – Die im Kaufvertrag vorgesehene Gewährleistungsausschlussklausel ist im Sinne von Art. 199 OR nichtig. Die Verkäuferin kannte den schlechten Zustand der Kanalisation. Der Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtete sie, ihre Vertragspartnerinnen darüber zu informieren, zumal sie nicht darauf vertrauen durfte, dass diese den Mangel ohne Weiteres selbst hätten entdecken können. Das Vorliegen eines solchen Mangels ist geeignet, jeden potenziellen Erwerber zu zusätzlichen Abklärungen zu veranlassen, allenfalls vom Kauf Abstand zu nehmen oder zumindest die Verkaufsbedingungen zu erörtern. Es oblag der Verkäuferin, die Käuferinnen zu warnen, gegebenenfalls unter Hinweis darauf, dass die Gemeinde eingreifen könne oder müsse (E. 3 und 5).