BGer 4A_590/2025 vom 18. Dezember 2025

Kaufvertrag; Vertragsauslegung; Mängel der Kaufsache, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft; zugesicherte Flächen; Art. 18, 197 OR

Mängel der Kaufsache, Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1). Vertragsauslegung (Art. 18 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1.2-5.1.3).

Zugesicherte Flächen – Die im Verkaufsprospekt des Maklers oder in den bei den Vertragsverhandlungen vor Abschluss des Kaufvertrags über ein Stockwerkeigentum verwendeten Plänen angegebenen Flächen stellen zugesicherte Eigenschaften dar; der Käufer darf sich grundsätzlich darauf verlassen, ohne deren Richtigkeit vor Vertragsschluss überprüfen zu müssen. Es wird nach allgemeiner Lebenserfahrung vermutet, dass die so zugesicherte Wohnungsfläche für den Kaufentscheid des Erwerbers massgebend war, selbst wenn er die Wohnung besichtigt hat (E. 5.1.3). Der Umstand, dass der Verkaufsprospekt nicht in öffentlicher Beurkundung (Art. 16 und 216 OR) abgefasst ist, spielt keine Rolle, da vorvertragliche Erklärungen reine Auslegungsmittel des Vertrags darstellen und keiner Formvorschrift unterliegen (E. 5.3).

Werkvertrag

Werkvertrag

Mängel/Garantie

Mängel/Garantie

Allgemeiner Teil OR

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