BGer 6B_706/2024, 6B_743/2024 vom 12. November 2025
Strafrecht; Fahrlässige schwere Körperverletzung; natürliche und adäquate Kausalität; Verantwortlichkeit des Arbeitgebers; Art. 12, 123, 125 StGB
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 12, 122, 125 StGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1-3.1.3). Natürliche und adäquate Kausalität – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.5). Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der Lebenserfahrung das Verhalten des Täters, ein Fahrzeug mit einem Gewicht von 10'000 kg und einer Ladung von 500 kg in einer Steigung von mindestens 12 % ohne Unterlegkeil abzustellen, geeignet war, dass sich das Fahrzeug in Bewegung setzte und den sich unterhalb befindlichen Arbeiter erfasste, wodurch ihm schwere Körperverletzungen zugefügt wurden, zumal das Fahrzeug defekte Bremsen hatte (E. 3.4.2).
Verantwortlichkeit des Arbeitgebers – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.4). Im vorliegenden Fall besteht die dem Arbeitgeber anzulastende Sorgfaltspflichtverletzung hauptsächlich darin, seinem Arbeitnehmer eine gefährliche Arbeit übertragen zu haben, ohne seine Eignung überprüft oder seine Ausbildung sichergestellt zu haben. Die Tatsache, dass der Arbeitnehmer über lange Baustellenerfahrung verfügte, ändert daran nichts, da dieser gerade nicht über die Fahrerlaubnis für das ihm anvertraute Fahrzeug verfügte (E. 3.5.1).