BGer 5A_465/2025 vom 17. Dezember 2025
Schuldbetreibung; Konkurs ohne vorgängige Betreibung; Willensmängel bei einem gerichtlichen Vergleich; Art. 190 SchKG; 21 ff. OR
Konkurs ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.1 und 4.1). Willensmängel bei einem gerichtlichen Vergleich – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2.2.1-3.2.2.2). Liegt ein Vergleich mit Saldoklausel vor, der auf eine endgültige Bereinigung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien abzielt, ist eine Ungültigerklärung wegen Willensmangels restriktiv zu prüfen. Bei der Beurteilung eines Konkursbegehrens ohne vorgängige Betreibung ist daher die Glaubhaftmachung einer Forderung, deren Bestand auf der Anfechtung eines solchen Vergleichs beruhen würde, nicht leichthin zu bejahen (E. 3.3).
Im vorliegenden Fall war das Organ des Bauherrn, welches die Vereinbarung unterzeichnet hatte, 86 Jahre alt ; es lag eine ärztliche Meldung wegen schwerer kognitiver Störungen vor. Gemäss dem Gutachten war es zudem höchstwahrscheinlich, dass die geleisteten Zahlungen den Wert der Arbeiten, die bis zu dem Zeitpunkt ausgeführt worden waren, als der Unternehmer die Baustelle verlassen hatte, bei weitem überstiegen. Im Stadium der Glaubhaftmachung ist die Forderung des Bauherrn daher im Konkurs des Unternehmers anzuerkennen (E. 3).