BGer 2C_241/2025 vom 22. Oktober 2025
Bäuerliches Bodenrecht; Selbstbewirtschafter und Bewirtschaftungsfähigkeit; Art. 9 BGBB
Selbstbewirtschafter und Bewirtschaftungsfähigkeit (Art. 9 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.2-5.3). Die Bienenzucht stellt eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar, und es steht ausser Zweifel, dass die Imkerin im vorliegenden Fall über die Fähigkeit zur Selbstbewirtschaftung verfügt. Allerdings besitzt sie nicht die Eigenschaft als Selbstbewirtschafterin der betreffenden Liegenschaft, da sie den grössten Teil der Parzelle selbst nicht bewirtschaften, sondern durch einen Dritten bewirtschaften lassen wird. Ihre Tätigkeit beschränkt sich nämlich auf einen geringen Teil dieses Grundstücks (E. 5.7). Anders könnte es sich verhalten, wenn sie auf der strittigen Parzelle eine Blumenwiese bewirtschaften würde. Die Aussaat, das Mähen und die Ernte einer solchen Wiese erfordern jedoch Maschinen und Kompetenzen, die sich von denen der Bienenzucht unterscheiden. Die Sache wird zurückgewiesen, um festzustellen, ob die Imkerin über diese Kompetenzen verfügt (E. 5.8).