BGer 2D_10/2024 vom 11. November 2025

Öffentliche Beschaffungswesen; Ehrenerklärung; Verletzung eines Eignungskriteriums; Art. 10, 11 IVöB 2001

Ehrenerklärung – Es wäre nicht zumutbar, eine detaillierte Überprüfung der in den Angeboten enthaltenen Ehrenerklärungen zu verlangen. Die Vergabebehörde darf in gewissem Masse darauf vertrauen, dass der Anbieter seine Verpflichtungen erfüllen wird und dass die gemachten Angaben wahrheitsgemäss sind. Im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung kann das Gericht daher ohne Willkür davon absehen, diesbezüglich ergänzende Unterlagen anzufordern (E. 4.4).

Verletzung eines Eignungskriteriums – Die Nichteinhaltung eines einzigen Eignungskriteriums führt zum Ausschluss vom Vergabeverfahren, es sei denn, die Mängel sind geringfügig und ein Ausschluss wäre unverhältnismässig (E. 5.6.1). Es obliegt der Vergabebehörde zu prüfen, ob diese Kriterien zum Zeitpunkt des Zuschlagsentscheids erfüllt sind. Bei erwiesenen wiederholten Verstössen gegen Arbeitsbedingungen, insbesondere gegen den Gesamtarbeitsvertrag, muss die Vergabebehörde das entsprechende Ausschlusskriterium anwenden. Eine Änderung der Firma oder der Geschäftsleitung des Anbieters ändert daran nichts (E. 5.5.3).

Öffentliche Beschaffungswesen

Öffentliche Beschaffungswesen

Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

Gesamtarbeits-vertrag (GAV)