BGer 2C_432/2025 vom 20. Oktober 2025

Öffentliche Beschaffungswesen; Aufschiebende Wirkung im öffentlichen Beschaffungswesen; Art. 54 IVöB 2019

Aufschiebende Wirkung im öffentlichen Beschaffungswesen (Art. 54 IVöB 2019) – Ist die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet, nimmt die Behörde eine Interessenabwägung vor. Das öffentliche Interesse an einer möglichst raschen Umsetzung des Zuschlagsentscheids hat von vornherein erhebliches Gewicht. Das wirtschaftliche Interesse des übergangenen Anbieters, die Möglichkeit zu wahren, den Zuschlag zu erhalten, genügt daher grundsätzlich nicht, um die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auch allfällige Interessen Dritter, namentlich bezüglich Planungs- und Investitionssicherheit, können berücksichtigt werden. Der voraussichtliche Ausgang des Verfahrens stellt ebenfalls ein Kriterium dar, jedoch nur wenn dieser klar vorhersehbar ist (E. 4.2.2).

Öffentliche Beschaffungswesen

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Verfahren

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