BGer 1C_230/2025 vom 27. Oktober 2025

Eigentum/Besitz; Status von Architekturwerken; Veröffentlichung eines Werks durch öffentliche Auflage; Art. 2, 9, 19 URG

Status von Architekturwerken – Zeichnungen, Pläne oder Karten sowie Werke der Architektur stellen Werke im Sinne von Art. 2 URG dar. Pläne und Modelle, die den Ausdruck eines urheberrechtlich geschützten Architekturwerks in grafischer Form darstellen, geniessen Urheberrechtsschutz, unabhängig davon, ob das Bauwerk realisiert wurde oder nicht (E. 2.2).

Veröffentlichung eines Werks durch öffentliche Auflage (Art. 9 und 19 URG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.2). Durch die Eröffnung einer öffentlichen Auflage wurden die verschiedenen Dokumente des Dossiers, insbesondere die Pläne, aus der Privatsphäre des Urhebers herausgenommen, sodass die Veröffentlichung im Sinne von Art. 9 URG erfolgt ist (E. 2.4.1). Die Möglichkeit, Kopien für den persönlichen Gebrauch oder in einem engen Kreis im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a in fine URG zu erhalten, muss gewährleistet sein (E. 2.5). Folglich ist es nicht zu beanstanden, Dritten nicht nur das Recht eingeräumt zu haben, das Auflagedossier einzusehen, sondern ihnen auch die Möglichkeit gewährt zu haben, Kopien davon anzufertigen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine nicht persönliche Nutzung die Genehmigung der Rechteinhaber erfordert und dass eine rechtswidrige Verwendung zu zivil- und strafrechtlichen Sanktionen führen kann (E. 2.7).

Eigentum/Besitz

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Analyse

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