BGer 5A_484/2025 vom 7. Oktober 2025
Schuldbetreibung; Konkurs ohne vorgängige Betreibung; Mängel; art. 190 SchKG; 366-367 OR
Konkurs ohne vorgängige Betreibung (Art. 190 SchKG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1.1). Wer den Konkurs ohne vorgängige Betreibung verlangt, hat seine Gläubigereigenschaft glaubhaft zu machen. Vorliegend waren Abschluss, Gültigkeit und Inhalt des Totalunternehmervertrags sowie die Bezahlung des Werkpreises unbestritten. Die betriebene Forderung betraf Ansprüche im Sinne von Art. 366 und 367 OR. Ein gerichtliches Gutachten kam zum Schluss, dass die Kosten für die Fertigstellungsarbeiten und die Mängelbehebung rund CHF 524’343 betrugen, was dem betriebenen Forderungsbetrag entsprach. Auf der Stufe der blossen Glaubhaftmachung ist es nicht willkürlich, diese Elemente als ausreichend zu erachten, um das Bestehen der Forderung zu belegen (E. 3.4).