BGer 2C_300/2025 vom 20. Oktober 2025

Öffentliches Beschaffungswesen; Beschwerde eines Konsortiums; Art. 22 LPAmm/TC

Beschwerde eines Konsortiums – Im öffentlichen Beschaffungswesen wird allgemein anerkannt, dass die Mitglieder eines Konsortiums eine ihnen nachteilige Zuschlagsverfügung gemeinsam anfechten müssen (E. 4.3). Gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben hat die interessierte Partei innert angemessener Frist zu handeln, sobald sie von der Existenz der anzufechtenden Verfügung Kenntnis hat. Die Gesellschaft, die auf die Eröffnung der Verfügung nicht reagiert hat, handelt nicht nach Treu und Glauben, selbst wenn die Verfügung einer anderen Gesellschaft, der Vertreterin des Konsortiums, hätte eröffnet werden müssen. Ein anderes Mitglied des Konsortiums erleidet aus der Nichteintretensfolge auf die Beschwerde keine stossenden Konsequenzen, da es das Risiko zu tragen hat, an einem Ausschreibungsverfahren gemeinsam mit einem Unternehmen teilzunehmen, von dessen gravierenden administrativen Mängeln es wusste (E. 4.4).

Öffentliche Beschaffungswesen

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