BGer 1C_302/2023 vom 28. Oktober 2025

Eigentum/Besitz; materielle Enteignung, Auszonung und Nichteinzonung; Art. 26 BV

Materielle Enteignung, Auszonung und Nichteinzonung – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.1–2.3). Im vorliegenden Fall wies der Zonenplan von 1982 eine Bauzone auf, die sich in den folgenden Jahren als überdimensioniert erwies. Es kann nicht davon ausgegangen werden, die Bauzone habe sich erst nachträglich, etwa infolge einer Veränderung der Verhältnisse oder einer unvorhersehbaren demografischen Entwicklung, als zu gross erwiesen. Der Erlass des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen (ZWG) mehr als dreissig Jahre nach der Genehmigung des Zonenplans, mithin ausserhalb des Planungshorizonts von fünfzehn Jahren, kann nicht als entscheidende Veränderung der Verhältnisse erscheinen. Auch wenn kein Dokument oder Gutachten die Überdimensionierung ausdrücklich belegt, ergibt sich aus den Akten, dass der Gemeinde die Überdimensionierung ihrer Bauzone bekannt war und sie es gleichwohl unterlassen hat, eine Berechnung des voraussehbaren künftigen Bedarfs vorzunehmen. Die Zuweisung der streitigen Parzelle zur Landwirtschaftszone im Rahmen der 2018 beschlossenen Zonenplanrevision ist daher als Nichteinzonung zu qualifizieren (E. 3.3.2).

Eigentum/Besitz

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