BGer 1C_523/2024 vom 11. September 2025
Eigentum/Besitz; Enteignung von nachbarrechtlichen Abbwehrechten; Art. 26 BV
Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehrrechten – Wiederholung der Grundsätze (E. 6–6.4). Immissionen aus dem Betrieb eines öffentlichen Werks gelten in der Regel nur dann als übermässig und begründen einen Entschädigungsanspruch, wenn sie kumulativ für den Eigentümer unvorhersehbar waren, ihn in besonderer Weise treffen und ihm einen schweren Schaden verursachen (E. 6.2). Diese strengen Kriterien sind analog auf den vorliegenden Fall anzuwenden, in dem es um die nachbarlichen Abwehrrechte eines Grundeigentümers geht, der mittelbar unter dem Schutz eines auf der Nachbarparzelle stehenden Mammutbaums leidet. Eine formelle Enteignung dieser Rechte anzunehmen, würde darauf hinauslaufen, diesen Nachbarn gegenüber dem Eigentümer des Baums zu bevorzugen, der unmittelbar betroffen ist, sich aber in einer Konstellation der materiellen Enteignung befindet (E. 6.6.2). Die Frage der Vorhersehbarkeit der Baumschutzmassnahme kann offenbleiben, da offensichtlich das Kriterium der Schwere nicht erfüllt ist, beschränkt sich die Beeinträchtigung doch auf eine geringfügige Beschattung im nordöstlichen Bereich des Nachbarhauses (E. 7.2.1).