BGer 5A_353/2025, 5A_478/2025 vom 2. Oktober 2025

Bauhandwerkerpfandrecht; Frist und Datum der Vollendung der Arbeiten; provisorische Eintragung; Behauptungslast; Art. 839, 961 ZGB; 55 ZPO

Frist und Datum der Vollendung der Arbeiten (Art. 839 Abs. 2 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Provisorische Eintragung (Art. 961 Abs. 3 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.2). Behauptungslast (Art. 55 ZPO) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.3). Im vorliegenden Fall oblag es dem Unternehmer, um seinen Anspruch auf provisorische Eintragung glaubhaft zu machen, darzulegen, weshalb die streitigen Arbeiten ihrer Art und Zweckbestimmung nach für die Vollendung des Projekts weiterhin erforderlich waren, zumal er bereits die Schlussrechnung gestellt hatte und gestützt auf separate Werkverträge bereits an anderen Teilen der Baustelle arbeitete (E. 4.3.1).

Bauhandwerkerpfandrecht

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Verfahren

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Werkvertrag

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