BGer 5A_693/2024 vom 9. Oktober 2025

Dienstbarkeit; Notwegrecht; Art. 694 ZGB

Notwegrecht (Art. 694 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze. Ein solches Recht besteht nur, wenn ein Grundeigentümer für die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundstücks über keinen Zugang zu einer öffentlichen Strasse verfügt. Welche Nutzung bestimmungsgemäss ist, ergibt sich aus öffentlichem Recht, namentlich aus dem Raumplanungsgesetz (RPG). Im Allgemeinen ist die Bewohnung eines in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks durch nicht landwirtschaftlich tätige Personen nicht bestimmungsgemäss (E. 3.1).

Dienstbarkeit

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