BGer 5A_275/2025 vom 22. Oktober 2025
Dienstbarkeit; Grundstücksnutzniessung; Löschung einer Dienstbarkeit; Art. 736, 745 ff. ZGB
Grundstücksnutzniessung – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.4.1–3.4.3). Löschung einer Dienstbarkeit (Art. 736 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.4.4). Die Anwendbarkeit von Art. 736 ZGB auf eine Nutzniessung wird in der Lehre diskutiert (E. 3.4.5). Nach Auffassung des Bundesgerichts sind Fälle, in denen ein gänzlicher Verlust der Nützlichkeit einer Nutzniessung im Sinne von Art. 736 Abs. 1 ZGB zu bejahen ist, selten, wenn nicht gar rein theoretischer Natur ; jedenfalls genügt es nicht, dass der Berechtigte subjektiv nicht mehr in der Lage ist, persönlich und unmittelbar von ihr Gebrauch zu machen. Im vorliegenden Fall wurde beim Erwerb eines Chalets die Ehefrau als Eigentümerin und der Ehemann als Nutzniesser auf Lebenszeit im Grundbuch eingetragen. Die errichtete Nutzniessung verlieh dem Berechtigten keine ausschliesslichen Rechte, sondern sah eine Mitbenutzung zusammen mit der Ehefrau vor. Selbst wenn man annehmen wollte, der Ehemann habe infolge der Scheidung jedes Interesse an der Nutzung des Chalets verloren, behält er doch zumindest ein objektives Interesse daran, dessen Wert zu verwerten. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über eine teilweise Löschung der Nutzniessung gestützt auf Art. 736 Abs. 2 ZGB entscheidet (E. 3.5).