BGer 4A_293/2025 vom 29. September 2025
Werkvertrag; Zusatzarbeiten; Vertretung; Art. 18, 33 OR; 33 ff. SIA-Norm 118
Zusatzarbeiten – Sieht der Vertrag vor, dass Zusatzarbeiten nur mit schriftlicher Zustimmung des Bauherrn ausgeführt werden dürfen, kann der Unternehmer nicht davon ausgehen, die mit der Bauleitung ausgehandelten Preise seien verbindlich und endgültig. Indem er die Arbeiten ohne Genehmigung des Bauherrn ausführte, hat der Unternehmer die Ungewissheit über den Preis in Kauf genommen (E. 2). Im vorliegenden Fall kann zudem nicht angenommen werden, die Preise seien gestützt auf eine Vertretung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 OR akzeptiert worden, weil es an der Gutgläubigkeit des Unternehmers fehlt (E. 3).