BGer 4A_270/2025 vom 15. Oktober 2025

Werkvertrag; Einrede des nicht erfüllten Vertrages; Behauptungslast in Verjährungsfragen; Verzug des Schuldners; Art. 82, 102, 128 OR; 190 SIA-Norm 118

Einrede des nicht erfüllten Vertrages (Art. 82 OR) – Wiederholung der Grundsätze. Es obliegt dem Schuldner, die in Art. 82 OR vorgesehene Einrede klar und unmissverständlich zu erheben (E. 3.3).

Behauptungslast in Verjährungsfragen – Wer sich auf den Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR beruft, hat darzulegen, aus welchem Grund die Forderung dieser Frist untersteht (E. 5.3).

Verzug des Schuldners – Grundsätzlich setzt der Schuldnerverzug eine Mahnung des Gläubigers voraus (Art. 102 Abs. 1 OR). Dieser Grundsatz gilt auch, wenn die SIA-Norm 118 zur Anwendung gelangt (Art. 190 SIA-Norm 118, die ausdrücklich auf das OR verweist). Eine Mahnung ist hingegen entbehrlich, wenn ein fixer Verfalltag vereinbart worden ist (Art. 102 Abs. 2 OR) (E. 6.4).

Werkvertrag

Werkvertrag

Allgemeiner Teil OR

Allgemeiner Teil OR

SIA Normen

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