BGer 4A_578/2024 vom 25. September 2025
Werkvertrag; Unvollständigkeit des Werks; Schaden; Art. 366 ff. OR; 2 ZGB
Unvollständigkeit des Werks – Hat der Besteller das Werk ausdrücklich als fertiggestellt abgenommen, kann er sich zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt nicht einfach darauf berufen, es sei seiner Auffassung nach in Wahrheit unvollendet gewesen. Ein solches Verhalten ist mit Treu und Glauben unvereinbar und verdient keinen Rechtsschutz (E. 4.3).
Schaden – Kündigt der Besteller den Vertrag, ist es nicht willkürlich, das Fehlen eines Schadens beim Unternehmer anzunehmen, wenn das Werk schliesslich einem Dritten zu einem höheren Preis geliefert werden konnte und sich sogar zeigt, dass der Vertrag mit diesem Dritten gerade deshalb abgeschlossen werden konnte, weil das Werk verfügbar war (E. 5.2–5.3).