BGer 4A_43/2025 vom 20. Oktober 2025

Haftpflicht; Haftung des Werkeigentümers; Art. 58 OR

Haftung des Werkeigentümers (Art. 58 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 7.1.1). Wie alle übrigen öffentlichen Werke sind Strassen so zu konzipieren und zu unterhalten, dass sie den Benützern eine hinreichende Sicherheit bieten. Der Unterhalt des Strassennetzes kann indessen nicht in gleicher Weise gewährleistet werden wie derjenige eines einzelnen Gebäudes. Es genügt, dass die Strasse bei Anwendung der gebotenen Vorsicht gefahrlos benutzbar ist. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Strassenträger unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden zeitlichen, technischen und finanziellen Mittel in der Lage war, seine Pflicht zu erfüllen. Die Frage der Zumutbarkeit von Sicherungsmassnahmen ist zudem je nachdem unterschiedlich zu beurteilen, ob es sich um eine Autobahn, eine stark befahrene Hauptstrasse oder eine Landstrasse handelt. Befindet sich ein Hindernis auf der Fahrbahn und kann dieses von einem sorgfältigen Strassenbenützer nicht rechtzeitig erkannt werden, so ist es zumindest ordnungsgemäss zu signalisieren (E. 7.1.2). Eine nach einem Unglücksfall vorgenommene Verbesserung kann nicht als Anerkennung eines vorbestehenden Mangels im Sinne eines Haftungseingeständnisses gewertet werden. Es ist vielmehr entscheidend zu vermeiden, dass die Bereitschaft, spontan Massnahmen zur Verhinderung weiterer Unfälle zu ergreifen, durch die Befürchtung gehemmt wird, ein solches Vorgehen könne als Haftungsanerkennung verstanden werden (E. 7.9).

Haftpflicht

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