BGer 2C_54/2025 vom 16. September 2025

Öffentliches Beschaffungswesen; Aufhebung eines Zuschlagsentscheids bei Verletzung der Ausstandspflicht; Art. 29 Abs. 1 BV

Aufhebung eines Zuschlagsentscheids bei Verletzung der Ausstandspflicht – Ein Zuschlagsentscheid, der unter Verletzung der aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Ausstandsanforderungen ergangen ist, ist grundsätzlich aufzuheben, ohne dass nachgewiesen werden müsste, dass der Entscheid bei Beachtung dieser Anforderungen anders ausgefallen wäre. Von diesem Grundsatz kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die fragliche Verletzung der Ausstandspflicht nicht erheblich ist und nachgewiesen wird, dass sie den Zuschlagsentscheid in keiner Weise beeinflusst hat. Ein solcher Nachweis ist zurückhaltend zuzulassen (E. 6.4).

Im vorliegenden Fall ist die Missachtung der Ausstandspflicht nicht besonders schwer. Die Personen, deren Unparteilichkeit in Frage gestellt wird, haben lediglich als externe Experten an einer ersten Beurteilung der Angebote im Hinblick auf zwei von insgesamt neun Zuschlagsunterkriterien mitgewirkt, ohne die Angebote selber zu benoten; die Benotung erfolgte durch eine Jury, der sie nicht angehörten (E. 6.7.1). Es trifft auch zu, dass die anbietende Unternehmung selbst dann auf dem zweiten Rang verbliebe, wenn man ihren Rügen betreffend die Bewertung einzig dieser Unterkriterien folgen würde. Dies vermag jedoch nicht zu belegen, dass eine Ausstandserklärung am Ergebnis des Vergabeverfahrens nichts geändert hätte. Die Berichtigungsbegehren, welche ein Anbieter gegen einen Zuschlagsentscheid stellen kann, geben nicht notwendigerweise alle potentiellen Auswirkungen einer Verletzung der Ausstandspflicht auf den gesamten Verfahrensablauf wieder. Es ist für eine unterlegene Konkurrentin definitionsgemäss nahezu unmöglich, die tatsächliche Auswirkung auf die Bewertung des siegreichen Angebots abzuschätzen. Der Zuschlagsentscheid ist daher aufzuheben (E. 6.7.3–6.7.4).

Öffentliche Beschaffungswesen

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Zur Publikation vorgesehen

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