BGer 4A_101/2025 vom 15. August 2025

Mäklervertrag; Ungerechtfertigte Bereicherung; Verwirkung des Maklerlohns bei Doppelmandat; Zahlung einer Nichtschuld; Art. 62 ff., 415 OR

Ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 2.1). Verwirkung des Maklerlohns und Doppelmandat (Art. 415 OR) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Im konkreten Fall erlauben weder die Erfahrung der Parteien im Immobiliengeschäft noch ihre angebliche Zufriedenheit mit dem Ergebnis der Transaktion den Schluss, der dem Doppelmaklerauftrag innewohnende Interessenkonflikt sei beseitigt worden.

Zahlung einer Nichtschuld (Art. 63 OR) – Der Irrtum, der der Zahlung einer nicht bestehenden Schuld zugrunde liegt, muss nicht entschuldbar sein ; jede Art von Irrtum – rechtlicher oder tatsächlicher, entschuldbarer oder nicht entschuldbarer – rechtfertigt die Rückforderung. Im kaufmännischen Verkehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Leistende nicht schenken will, weshalb im Allgemeinen ein Irrtum vermutet werden kann. Ging der Leistende davon aus, der Empfänger habe einen vertraglichen Anspruch auf die in Rechnung gestellte Leistung, befand er sich über seine Zahlungspflicht im Irrtum, falls ein solcher Anspruch tatsächlich nicht bestand (E. 4.1). Im konkreten Fall kannte der Auftraggeber das Doppelmandat nicht und befand sich daher beim Bezahlen der Provision im Irrtum, weshalb der Makler den vereinnahmten Lohn zurückzuerstatten hat (E. 4.2-5).

Mäklervertrag

Mäklervertrag

Allgemeiner Teil OR

Allgemeiner Teil OR