BGer 6B_412/2025 vom 6. August 2025
Strafrecht; Sachbeschädigung, Nötigung, Verletzung des Geheimbereichs oder des Privatbereichs durch Aufnahmegeräte; Art. 144, 179quater, 181 StGB
Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Verletzung des Geheimbereichs oder des Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) – In einem Gebäude, das einer Aktiengesellschaft von Mieter-Aktionären gehört, erfüllt ein Mieter-Aktionär den Tatbestand der Sachbeschädigung (E. 3) und der Nötigung (E. 4), indem er wiederholt eine neue Zugangstür in einem Korridor, der zu drei Wohnungen führt, anbringt bzw. die Schliesszylinder dieser Tür austauscht, wodurch er den anderen den Zugang zu ihrer Wohnung verwehrt und sie zwingt, Kosten (Schlüsseldienst, Hotel) zu tragen. Die Installation von Überwachungskameras in demselben Korridor ohne Zustimmung der Mieter-Aktionäre der betroffenen Wohnungen erfüllt den Tatbestand von Art. 179quater StGB (E. 5).