BGer 2C_80/2024 vom 4. August 2025
Bäuerliches Bodenrecht; Landwirtschaftliches Gewerbe; Standardarbeitseinheit; Art. 7 BGBB
Landwirtschaftliches Gewerbe (Art. 7 BGBB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.1–5.6). Standardarbeitskraft – Wiederholung der Grundsätze (E. 5.2–5.3). Im vorliegenden Fall bestand kein Anlass, vom Ergebnis des Gutachtens abzuweichen, wonach der Stall aufgrund seines Alters nicht mehr 25 Grossvieheinheiten aufnehmen konnte, ohne die Tierschutzvorschriften zu verletzen (E. 6.2). Zudem dürfen hypothetisch gepachtete Flächen bei der Berechnung der Standardarbeitskraft nicht berücksichtigt werden, vorbehaltlich von Art. 7 Abs. 4 lit. c BGBB, dessen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind (E. 7.2).