BGer 5A_255/2025 vom 1. September 2025
Schuldbetreibung; Verwertung eines Erbanteils im Zwangvollstreckungsverfahren; Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung; Bestimmung der Vewertungsart; Art. 123, 132 SchKG; 609 ZGB; 9 ff. VVAG
Verwertung eines Erbanteils im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 132 SchKG; 9 ff. VVAG) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1–3.2). Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung (Art. 609 ZGB) – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.3). Bestimmung der Verwertungsart – Im Rahmen von Art. 10 VVAG beschränkt sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde auf die Festlegung der Verwertungsart. Gelingt es dem Betreibungsamt nicht, zwischen den Parteien eine gütliche Einigung zu erzielen, und erachtet die Aufsichtsbehörde es als nicht zweckmässig, ein neues Schlichtungsverfahren anzuordnen, hat sie zwingend die Art der Verwertung festzulegen. Die Aufsichtsbehörde ist nicht befugt, die Verwertung gestützt auf Art. 123 SchKG aufzuschieben (E. 3.4.3).