BGer 5A_822/2024 vom 30. Juli 2025
Schuldbetreibung; Gebühr der gesetzlichen Verwaltung; Kosten der StWE; Art. 17, 20 VZG; 712h ZGB
Gebühr der gesetzlichen Verwaltung (Art. 20 VZG) – Im vorliegenden Fall ist die Gebühr von CHF 375'635,76 für vier Jahre Verwaltung nicht willkürlich (E. 3.2.2). Kosten der StWE – Im Rahmen des für die gesetzliche Verwaltung geltenden Grundsatzes der Notwendigkeit gilt die Zahlung der Beiträge an die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten als ordentliche Massnahme im Sinne von Art. 17 VZG. Der hierfür einbehaltene Gesamtbetrag von CHF 2'047'536,10 ist nicht zu beanstanden. Er wurde anteilsmässig auf der Grundlage der 849.9 Tausendstel der in die Konkursmasse gefallenen Anteile sowie gestützt auf die von der Stockwerkeigentümerversammlung genehmigten Betriebsbudgets 2019–2022 berechnet (E. 3.3.1). Um diesen Betrag wirksam anzufechten, hätte der Gläubiger im Einzelnen darlegen müssen, welche Ausgaben nicht notwendig waren und vom Betreibungsamt zu Unrecht als notwendig erachtet wurden ; dies hat er jedoch unterlassen (E. 3.3.2).