BGer 1C_131/2024 vom 25. August 2025

Eigentum/Besitz; Materielle Enteignung; Auszonung und Nichteinzonung; Vertrauensschutz; Art. 9, 26 BV; 5 RPG

Materielle Enteignung – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Auszonung und Nichteinzonung – Wiederholung der Grundsätze (E. 3.1). Im vorliegenden Fall wurde der Nutzungsplan 1969 erlassen, also lange vor Inkrafttreten des RPG. Dieser wurde in den Nutzungsplan von 1983 übernommen, der seinerseits den grundlegenden Anforderungen des RPG nicht genügte, da er eine erhebliche Überdimensionierung der Bauzone aufwies. Die streitige Planungsmassnahme aus dem Jahr 2016 stellt daher eine Nichteinzonung und keine Auszonung dar (E. 3.2).

Vertrauensschutz – Wiederholung der Grundsätze (E. 4.1). Die Tatsache, dass das kantonale Gericht, welches 2011 über einen Streit betreffend eine Baubewilligung zu befinden hatte, der Ansicht war, ein Teil der betroffenen Parzellen sei für eine « ausgewogene und angemessene » Überbauung geeignet, stellt keine Zusicherung einer zuständigen Behörde im Sinne der Rechtsprechung dar. Es war Aufgabe der kantonalen Behörde, die Bauzone unter Berücksichtigung der erheblichen Überdimensionierung neu festzulegen. Angesichts des Alters der Planung, der peripheren Lage der Grundstücke ausserhalb der bestehenden Bauzone, des Vorhandenseins eines Flachmoors sowie der veränderten Waldgrenze konnte die Eigentümerin nicht auf den Verbleib ihrer Parzellen in der Bauzone vertrauen (E. 4.2).

Eigentum/Besitz

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